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   VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712   

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VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712 (https://dejure.org/2009,55427)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.07.2009 - 11 C 09.712 (https://dejure.org/2009,55427)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 11 C 09.712 (https://dejure.org/2009,55427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde gegen unterlassene (einfache) Beiladung; Tempo 30-Zone; Straßenverkehrsrechtliche Weisung; Berücksichtigung von Anliegerinteressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 10.11.2005 - 20 C 05.2884
    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Denn ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen gebieten keine Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO (herrschende Auffassung, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, RdNr. 11 zu § 65 m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 20.7.2004, 20 C 04.1826 und vom 10.11.2005, 20 C 05.2884).

    Maßgebend hierfür ist der rechtskraftfähige Entscheidungssatz des Gerichts; dagegen werden durch die Entscheidung über rechtliche Vorfragen, die an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen, rechtliche Interessen des Beigeladenen nicht berührt (BayVGH vom 10.11.2005, 20 C 05.2884).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt das Andauern eines rechtswidrigen Zustands voraus (BVerwG vom 23.5.1989, NJW 1989, 2272).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht nach ihrem objektiven Sinngehalt dann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Gerichtetheit auf Außenwirkung haben, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (BVerwG vom 14.12.1994, BayVBl 1995, 474).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LC 270/04

    Voraussetzungen der Anordnung einer Tempo 30-Zone gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1c

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    § 45 Abs. 1 c StVO ist eine Vorschrift, bei deren Anwendung ausweislich ihres Wortlauts und nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Interessen der Anwohner im fraglichen Bereich zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg vom 18.7.2006, NJW 2007, 1609).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 646/93

    Zulässigkeit der Klage einer Gemeinde gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Nach § 45 Abs. 1 c StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, der insoweit eine klagefähige Rechtsposition gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zukommt (VGH Mannheim vom 21.10.1993, DVBl 1994, 348).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2002 - 15 A 1031/01

    Aufhebung eines Kanalanschlussbeitragsbescheides durch Widerspruchsbescheid;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Zwar hat die Ausgangsbehörde möglicherweise die Kompetenz, einen Widerspruchsbescheid, der einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt aufhebt, nach Beendigung der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde wiederum dadurch (konkludent) aufzuheben, dass sie eine erneute, dem Widerspruchsbescheid wiederum entgegenstehende Verfügung erlässt, wenn die Begründung, die zur Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts geführt hat, überholt ist (OVG Münster vom 20.8.2002, NVwZ-RR 2003, 327).
  • VGH Bayern, 08.03.2000 - 1 C 99.3755
    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Insoweit ist das Beschwerdegericht nicht auf die Nachprüfung des Ermessens des Verwaltungsgerichts beschränkt, sondern kann sein Ermessen in vollem Umfang an die Stelle des Ermessens des Verwaltungsgerichts setzen (BayVGH vom 8.3.2000 1 C 99.3755).
  • VGH Bayern, 20.07.2004 - 20 C 04.1826
    Auszug aus VGH Bayern, 21.07.2009 - 11 C 09.712
    Denn ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen gebieten keine Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO (herrschende Auffassung, vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, RdNr. 11 zu § 65 m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 20.7.2004, 20 C 04.1826 und vom 10.11.2005, 20 C 05.2884).
  • VG München, 25.10.2017 - M 23 K 16.5497

    Fehlende Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine fachaufsichtliche Weisung über

    Allerdings kann eine solche fachaufsichtliche Weisung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer belastender Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (BVerwG, U.v. 20.04.1994 - 11 C 17.93, 14.12.1994 - 11 C 4/94; BayVGH, B.v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 und B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712; VG München, U.v. 17.2.2016 - M 23 K 15.178; VG Regensburg, U.v. 5.7.2000 - RO 9 K 99.627 - jeweils juris).

    Hiernach ordnen die Straßenverkehrsbehörden Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an, der insoweit eine klage- und wehrfähige Rechtsposition gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.02.11 - 11 B 09.3032 - juris Rn. 27; B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 7 B 18.2244

    Bewertung einer fachlichen Frage als falsch

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts spielt das materielle Recht insoweit nicht erst und allein bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), sondern schon bei den Tatbestandsmerkmalen des Verwaltungsakts eine Rolle (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 - BayVBl 1995, 744 Rn. 11 m.w.N. zur damaligen Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO; so auch BayVGH, B.v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 - juris Rn. 15; B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 C 22.1856

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten (einfachen) Beiladung

    Voraussetzung für eine einfache Beiladung sei, dass ein schon bestehendes Recht des Beizuladenden durch die Entscheidung des Rechtsstreits verbessert oder verschlechtert werde, wofür wiederum der rechtskräftige Entscheidungssatz des Gerichts maßgeblich sei (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 8 C 19.2198

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Beiladung

    Ihr Interesse am Fortbestand der Widmung der Parkplätze deckt sich mit dem Prozessziel der Beklagten, sodass ihre Beteiligung am Rechtsstreit nicht erforderlich ist, um sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (vgl. OVG NW, B.v. 12.9.2019 - 4 E 635/19 - juris Rn. 10; B.v. 14.4.2016 - 4 B 860.15 - ZfWG 2016, 358 = juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris Rn. 16).
  • VG Augsburg, 02.12.2014 - Au 3 K 14.1015

    Verkehrsrechtliche Anordnung; qualifizierte Gefährdungslage; außerordentliche

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht nach ihrem objektiven Sinngehalt dann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Gerichtetheit auf Außenwirkung haben, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 - BayVBl 1995, 474 und B.v. 27.2.1978 - VII B 36.77 - BayVBl 1978, 374; BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris).
  • VG München, 04.10.2016 - M 4 K 15.440

    Bewertungsfehler in der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Eine fachaufsichtliche Weisung ist ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (BVerwG, U. v. 14.12.1994 - 11 C 4/94; BayVGH, B. v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 und B. v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - jeweils juris) bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (VG Regensburg, U. v. 5.7.2000 - RO 9 K 99.627 - juris; VG München, U. v. 26.8.2003 - M 23 K 00.1242, unveröffentlicht).
  • VG Augsburg, 11.08.2014 - Au 3 S 14.1016

    Verkehrsrechtliche Anordnung; außerordentliche Schäden an der Straße;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber eine fachaufsichtliche Weisung im Straßenverkehrsrecht nach ihrem objektiven Sinngehalt dann die für einen Verwaltungsakt erforderliche Gerichtetheit auf Außenwirkung haben, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 - BayVBl 1995, 474 und B.v. 27.2.1978 - VII B 36.77 - BayVBl 1978, 374; BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris).
  • VG München, 17.02.2016 - M 23 K 15.178

    Keine Klagebefugnis der Gemeinde gegen fachaufsichtliche Weisung des

    Allerdings kann eine solche fachaufsichtliche Weisung ihrem objektiven Sinngehalt nach auf Außenwirkung gerichtet und damit ein für die Gemeinde anfechtbarer Verwaltungsakt sein, wenn ihre Rechtswirkung unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden materiellen Rechts nicht im staatlichen Innenbereich verbleibt, sondern auf den rechtlich geschützten Bereich der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten übergreift und damit Außenwirkung erzeugt (BVerwG, U. v. 14.12.1994 - 11 C 4/94; BayVGH, B. v. 7.4.2000 - 11 ZS 99.2198 und B. v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - jeweils juris) bzw. eine Rechtsverletzung bedingt (VG Regensburg, U. v. 5.7.2000 - RO 9 K 99.627 - juris; VG München, U. v. 26.8.2003 - M 23 K 00.1242, unveröffentlicht).
  • VG Augsburg, 23.09.2013 - Au 5 K 13.526

    Beiladung (abgelehnt)

    Denn ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen gebieten keine Beiladung Dritter nach § 65 Abs. 1 VwGO (BayVGH, B.v. 21.7.2009 - 11 C 09.712 - juris).
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